Donnerstag, 7. März 2013

Die Einschläge kommen näher und

so wird auch der anwaltliche Ton härter. Egal, Knast heißt ja auch Vollpension und zur Not habe ich ja meinen neuen Becher.
Ka

Als nächsten Schritt müssten wir daher das Mahnverfahren gegenüber dem Rechtsträger Ihrer Bibliothek, der XXX einleiten, wodurch neue Kosten hinzutreten. Der Anspruch unserer
Mandantin würde sich auf die Vorschriften des § 97 des Urhebergesetzes (UrhG) und des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) stützen. Der Betrag würde sodann ferner
auf EUR XXX (ausgewiesener Nettobetrag laut Rechnung) lauten, da der berücksichtigte Gesamtvertragsnachlass wie die Umsatzsteuer wieder herauszurechnen wären. Eine Anmeldung ersetzt keine nach § 13 b Absatz 1 des Urheberwahrnehmungsgesetz (UrhWG) vorgeschriebene Erlaubnis der Verwertungsgesellschaft zur Nutzung. Wir müssten also im Fortgang von einer unerlaubten Nutzung also von einer begangenen Urheberrechtsverletzung sprechen.

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